Ist die Schuldenlast so hoch, dass Sie diese nicht mehr zurückzahlen werden können, dann ist der einzige Ausweg nur noch im Privatkonkurs zu finden.
Der Privatkonkurs wird oftmals auch als Privatinsolvenz bezeichnet und signalisiert Ihre Zahlungsunfähigkeit.
Ähnlich wie bei einem Unternehmen besteht auch für Privatpersonen die Möglichkeit solch eine Insolvenz in Österreich anzumelden. Welche Konsequenzen kann dies für Sie haben und bietet der Privatkonkurs eine neue Chance, wenn Sie so viele Schulden haben, dass Sie diese gar nicht mehr zeitnah zurückzahlen können?
Voraussetzungen für den Privatkonkurs
Am Ende des Prozesses des Privatkonkurses steht in der Regel die Schuldenfreiheit.
Das heißt, nach einigen Jahren der Entbehrung haben Sie die Möglichkeit noch mal ein neues Leben anzufangen und dieses schuldenfrei zu begehen. Um solch einen Privatkonkurs durchführen zu können sind allerdings Voraussetzungen geboten.
Die Hauptvoraussetzung ist natürlich, dass Sie tatsächlich zahlungsunfähig sind. Sie sind überschuldet und die Schuldenlast ist so hoch, dass Sie diese nicht mehr termingerecht bedienen können.
Es muss aber dennoch ein ausreichend hohes Vermögen vorhanden sein, um die Kosten des Konkursverfahrens decken zu können. Denn während des Privatkonkurses müssen auch die Kosten für den Konkursverwalter von Ihnen getragen werden.
Des Weiteren muss ein regelmäßiges Einkommen bestehen, welches in der Regel aus der Lohnzahlung Ihres Arbeitgebers besteht. Sind Sie arbeitslos oder ist der letzte Versuch der Selbstständigkeit gescheitert, dann haben Sie keinen Anspruch den Privatkonkurs wahrzunehmen.
Zudem müssen Sie versichern, dass Sie keine neuen Schulden aufnehmen. Sie können also nur Ihren tatsächlichen Lebensunterhalt bestreiten, dürfen in diesem Rahmen aber keine neuen Schulden aufnehmen. Dies bedeutet auch, dass größere Anschaffungen verboten sind.
Dies geht damit einher, dass eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie monatlich einen gewissen Betrag zurückzahlen können. Ein Teil Ihres Einkommens wird also gepfändet und dient direkt der Schuldentilgung. Der Grundsatz lautet hier, dass Sie während der Zeit des Privatkonkurses ein bescheidenes, aber menschenwürdiges Leben führen können.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, dann werden alle laufenden Zahlungen an die Gläubiger gestoppt.
Vier Möglichkeiten des Privatkonkurses
Für den Prozess des Privatkonkurses gibt es verschiedene Wege. Allen gemeinsam ist, dass Sie einen Teil der Schulden zahlen und am Ende komplett schuldenfrei sind. Im Detail unterscheiden sich die Verfahren und je nach Gläubiger sollten Sie die Art des Privatkonkurses anpassen.
Außergerichtliche Ausgleich
Besteht keine realistische Aussicht mehr darauf, dass Sie Ihre Schulden zurückzahlen können, dann besteht die Möglichkeit sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
Hierbei wird ein Plan aufgestellt, der vorsieht in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt die Schulden bezahlt werden.
Ausgehend vom jetzigen Einkommen werden die Raten vereinbart, die der Schuldner bezahlen kann. So erhalten die Gläubiger wenigstens noch einen Teil der Schulden, allerdings wird der andere Teil der Schulden erlassen.
Für die Gläubiger ergibt sich der Vorteil darauf, dass keine Gerichtskosten anfallen. Es wird eine außergerichtliche Einigung vorgenommen und die Kosten werden damit auf ein Minimum reduziert. Damit dieses Verfahren funktioniert, müssen aber alle Gläubiger mit dem außergerichtlichem Privatkonkurs und den Vereinbarungen einverstanden sein. Ist ein Gläubiger nicht mit den Bedingungen der Zahlungen einverstanden, findet keine außergerichtliche Einigung statt. Damit dieses Verfahren anerkannt wird, sollte ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden, der die Details der Zahlungen und des Schuldenstandes beinhaltet.
Zwangsausgleich
Häufig kommt es allerdings dazu, dass Gläubiger und Schuldner sich nicht auf eine Zahlung einigen können. Gerade wenn eine Vielzahl von Gläubigern involviert sind, wird es unwahrscheinlich, dass diese sich auf die außergerichtlichen Zahlungsbedingungen einigen können. Schließlich müssen alle Parteien einstimmig zustimmen.
Erfolgt keine außergerichtliche Einigung, ist der Zwangsausgleich möglich. Hierbei stellt entweder ein Gläubiger oder der Schuldner den Privatkonkursantrag.
Danach findet die Konkurseröffnung statt, welche mit einem Stopp der Tilgung und der Zinsen einhergeht. Der Konkurs wird öffentlich bekannt gegeben und danach findet die Prüfung der Voraussetzungen statt.
Nach etwa zwei Monaten findet die erste Verhandlung statt. Hierbei werden vor Gericht die Forderungen der Gläubiger geprüft und in welcher Höhe die Schulden bestehen.
Innerhalb des Verfahrens wird festgelegt, in welcher Höhe der Schuldner die offenen Forderungen begleichen muss. Hier besteht die Möglichkeit innerhalb von zwei Jahren ein Fünftel der Gesamtschulden zu begleichen oder innerhalb von fünf Jahren etwa ein Drittel der Gesamtschulden zu zahlen. Diesem Plan müssen die Gläubiger zustimmen, wobei das Stimmgewicht von dem Anteil der Schulden abhängt.
Für den Schuldner ergibt sich der Vorteil, dass eigene Vermögensgegenstände, wie das Haus oder ein Auto vor der Pfändung geschützt sind.
Zahlungsplan und Vermögensverwertung
Dem Zwangsausgleich müssen die Gläubiger allerdings zustimmen und daraus resultiert, dass Gläubiger mit dem Ergebnis des Zwangsausgleiches nicht zufrieden sein können. Stimmen Sie dem Zwangsausgleich nicht zu, kann als Nächstes der Weg des Zahlungsplans und Vermögensverwertung geprüft werden.
Während beim Zwangsausgleich die Vermögenswerte noch unangetastet blieben, werden jetzt Vermögensgegenstände wie das Auto, das Haus oder eine teure Schmucksammlung verkauft. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Wertgegenstände werden direkt an die Gläubiger ausgeschüttet.
Nachdem die erste Auszahlung erfolgt war, soll der Schuldner einen Zahlungsplan vorlegen, um die Restsumme begleichen zu können. Hierbei bietet der Schuldner einen gewissen Anteil seines Einkommens der nächsten fünf oder sieben Jahre als Ratenzahlung an. Diesem Vorschlag kann einer Mehrheit der Gläubiger zustimmen und damit gilt der Zahlungsplan als angenommen.
Abschöpfungsverfahren
Wird der Zahlungsplan nicht angenommen, besteht als letzte Möglichkeit das Abschöpfungsverfahren. Dieses Verfahren wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet und dieser verpflichtet sich einen Teil seines Einkommens einem Treuhänder zu überlassen. Der Anteil des verpfändeten Einkommens findet in der Größe statt, dass der Schuldner vom Existenzminimum lebt.
Ist der Schuldner auf diese Weise in der Lage innerhalb von drei Jahren mindestens fünfzig Prozent der Forderungen zu begleichen, kann er von den restlichen Schulden befreit werden.
Hat er nach drei Jahren noch nicht fünfzig Prozent der Forderungen beglichen, findet nach insgesamt sieben Jahren die nächste Prüfung statt. Hier muss der Schuldner mindestens zehn Prozent der Forderungen beglichen haben. Dies ist allerdings nur eine Mindestquote und diese kann sich bis auf fünfzig Prozent erhöhen.
Während des Abschöpfungsverfahrens bestehen einige Auflagen, die vom Schuldner erfüllt werden müssen.
Im Falle der Arbeitslosigkeit muss er sich um einen Job bemühen und darf dabei nicht wählerisch sein. Es muss Auskunft über alle Einnahmen bestehen, dazu zählen auch Erbschaften, Schenkungen oder weitere Zusatzeinnahmen.
Weitere Anmerkungen zum Privatkonkurs
Der Privatkonkurs stellt eine Möglichkeit dar, nach einer gewissen Zeit von seinen Restschulden befreit zu werden. Im Rahmen des Privatkonkurses wird aber auch überprüft, ob dieses Verfahren überhaupt angenommen wird. Werden zum Beispiel kurz Konkursanmeldung noch weitere Schulden aufgenommen oder während des Verfahrens zu hohe Ausgaben getätigt, dann kann das Verfahren abgelehnt werden.
Der Schuldner hat also keine Möglichkeit über den Privatkonkurs von seinen Restschulden befreit zu werden und möglicherweise hat er noch strafrechtliche Konsequenzen zu tragen.
Wichtig ist zudem zu erfahren, wie es nach dem Privatkonkurs weitergeht. Wurde das Verfahren erfolgreich beendet, bestehen im Grunde keine Einschränkungen mehr. Als ehemaliger Schuldner können Sie ein Gewerbe eröffnen oder wieder Eigentum erwerben. Bei der Aufnahme von Krediten sind Sie allerdings vom Wohlwollen der jeweiligen Bank abhängig. Diese können möglicherweise einen Kreditantrag ablehnen oder diesen nur zu sehr hohen Konditionen freigeben. Eventuell müssen Sie auch einen Bürgen oder Sicherheiten hinterlegen, um nach dem Privatkonkurs wieder Darlehen zu erhalten. Rechtlich bestehen aber keine Einschränkungen mehr.