Sobald die erste Grippewelle im Anmarsch ist, machen sich viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Sorgen um ihren Arbeitsplatz.
Ein Krankenstand bedeutet oft nicht nur körperliche Abgeschlagenheit und Grippe, sondern kann in einzelnen Fällen sogar zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen.
Welche Rechte haben ArbeitnehmerInnen gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin und welche Pflichten haben ArbeitnehmerInnen im Krankenstand? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es betreffend Dauer und Höhe des Krankengeldes und wer bezahlt das Krankengeld?
Was müssen erkrankte ArbeitnehmerInnen tun? – Krankmeldung
Die Nase läuft, der Hals schmerzt – jeder kennt dieses Gefühl. Doch mit dem anrollenden Krankenstand entstehen auch arbeitsrechtlich ein paar Pflichten, welche vor allem von Arbeitnehmerseite eingehalten werden müssen.
Sobald die Arbeit aufgrund von Krankheit nicht ausgeübt werden kann, muss der Arbeitgeber unverzüglich vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin informiert werden. Dies geschieht hauptsächlich durch einen Anruf in der Firma.
Am besten noch in den Vormittagsstunden. Nach der Bekanntgabe des Krankenstandes sollte auch unverzüglich der nächstgelegene Arzt aufgesucht werden, denn auch wenn grundsätzlich erst ab dem 3. Tag des Krankenstandes eine Krankmeldung benötigt wird, kann der Arbeitgeber von jedem Arbeitnehmer bzw. von jeder Arbeitnehmerin bereits am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Krankmeldung verlangen.
Doch auch wenn eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht vorliegt, darf das Arbeitsverhältnis im Normalfall nicht durch eine fristlose Entlassung beendet werden.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Der Kreis der Anspruchsberechtigten beinhaltet:
- ASVG-pflichtversicherte Arbeiterinnen/Arbeiter bzw. Angestellte
- Neue Vertragsbedienstete
- Freie DienstnehmerInnen
- Geringfügig Beschäftigte, welche eine Selbstversicherung abgeschlossen haben
Zusätzlich gilt diese Regelung auch für jene Personen, die neben einer Vollzeitbeschäftigung zusätzlich eine oder auch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben.
Höhe des Krankengeldes
Die tatsächliche Höhe des Krankenstandes hängt einerseits von der Bemessungsgrundlage und andererseits von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab.
Die Bemessungsgrundlage ist das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt jenes Kalendermontag, der vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches ausbezahlt wurde. Sonderzahlungen werden zusätzlich in prozentueller Beteiligung berücksichtigt.
Sobald ein Krankenstand länger als 3 aufeinanderfolgende Tage andauert wird ab dem vierten Tag des Krankenstandes als festgelegte gesetzliche Mindestleistung das Krankengeld im Ausmaß von 50% der Bemessungsgrundlage gewährt.
Sollte die Krankheit jedoch wesentlich länger andauern, erhöht sich das Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auf 60% der Bemessungsgrundlage für einen Kalendertag.
Betrifft die Krankheit einen geringfügig Beschäftigten der zusätzlich eine Selbstversicherung nach §19a ASVG abgeschlossen hat, erhalten diese Personengruppen ab dem vierten Tag einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit einen täglich festgelegten Fixbetragen.
Für die ersten drei Tage des Krankenstandes gebührt jedoch kein Krankengeld. In diesem Fall haben AbeiternehmerInnen in der Regel einen Anspruch auf die sogenannte Entgeltfortzahlung.
Dauer des Krankengeldanspruches
Grundsätzlich wird das Krankengeld für eine Dauer von 26 Wochen gewährt. Diese festgelegte Anspruchsdauer erhöht sich aber auf 52 Wochen, wenn der Versicherte bzw. die Versicherte in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des gegenständlichen Versicherungsfallen mindestens 6 Monate versichert gewesen ist.
Die Satzung hat jedoch zusätzlich noch eine weitere Möglichkeit die Dauer von 52 Wochen auf bis zu 78 Wochen zu verlängern.
Wie sollen sich ArbeitnehmerInnen im Krankenstand verhalten?
Ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht entscheidet grundsätzlich der behandelnde Arzt. Grundsätzlich darf man jedoch im Krankenstand keinen Aktivitäten nachgehen, die das Gesundwerden hinauszögern könnten, denn Ziel ist es, so rasch wie möglich wieder gesund zu werden um seiner Arbeit wieder nachgehen zu können.
Befindet man sich also wegen einer Grippe in Krankenstand sollten sie alle Wege, welche im Freien notwendig sind, auf das minimalste beschränken.
Besteht jedoch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer diagnostizierten Depression, so können vor allem Spaziergänge und die frische Luft einen wesentlichen Beitrag zur Heilung beitragen. Die entsprechenden Therapiemöglichkeiten entscheidet jedoch der behandelnde Arzt.
Kündigung im Krankenstand
Auch wenn man immer davon ausgeht im Krankenstand nicht gekündigt zu werden sieht die Realität leider anders auch. Deshalb gehen auch immer öfter ArbeiternehmerInnen krankt in die Arbeit da die Angst des Jobverlustes zu hoch ist.
ArbeitnehmerInnen können tatsächlich während eines Krankenstandes gekündigt werden, doch müssen auch in solchen Fällen diesen Kündigungsfristen und Kündigungstermine eingehalten, die bei einer normalen Kündigung auch gelten.
Bezahlung des Krankenstandes
Wenn ArbeitnehmerInnen im Krankenstand sind, ersparen sich Arbeitgeber jedoch nichts. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Reglungen müssen Arbeitgeber bei einer Kündigung im Krankenstand das vereinbart Entgelt weiterbezahlen, sofern der erkrankte Arbeiternehmer bzw. die erkrankte Arbeitnehmerin noch Anspruch darauf haben.
Um jedoch diese gesetzlichen Bestimmungen und Reglungen umgehen zu können, werden dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin in der Praxis einvernehmliche Auflösungen angehoten.
Durch die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses endet die Zahlungspflicht des Arbeitsgebers unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses. Zwar erhalten ArbeiternehmerInnen nach einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld von der Krankenkasse, jedoch ist dieses Krankengeld kein voller Lohnersatz. Sobald das Krankengeld von der Krankenkasse ausbezahlt wird, gebührt dies nur mehr im Ausmaß von höchstens 60% des letzten vollen Einkommens.
Da solche einvernehmlichen Lösungen in den letzten Jahren immer häufiger auftraten, wurde mit Juli 2018 eine Reglungen geschaffen, welche zwar eine einvernehmliche Lösung nach wie vor gestattet, jedoch muss der Arbeitgeber das Entgelt nach dem Ende des Dienstverhältnisses weiterzahlen wenn:
Das Dienstverhältnis durch eine einvernehmliche Lösung ab dem 1.7.2018 beendet wurde und
Die einvernehmliche Lösung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfolgte