GIS Gebühren – Übersicht aller wichtigen Informationen
Die GIS Gebühren basieren auf das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (kurz: Rundfunkgebührengesetz), das seit 1998 in Österreich in Kraft getreten ist. Dieses definiert die Rundfunkgeräte, für welche die Gebühren fällig sind, die Meldepflicht sowie die Höhe der Gebühren und die Strafbestimmungen.
Der Name GIS an sich steht für Gebühren Info Service GmbH, das sich um die Gesetzeserfüllung kümmert und sich als alleiniges Unternehmen in Österreich mit der Einbringung und Abrechnung der Rundfunkgebühren beschäftigt.
Anmeldung, Änderung und Abmeldung – die Grundlagen
Anmeldepflichtig für die Rundfunkgebühren ist jeder private Haushalt oder Firma in Österreich, in welcher ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist. Als meldepflichtige Rundfunkgeräte gelten aktuell die Fernsehgeräte, inklusive Kabel- und SAT-TV, Radios mit UKW-Empfang und Computer oder Laptops mit einer TV-Karte, Radio-Karte oder DVB—T-Stick.
Was ist für die private Meldepflicht wichtig zu wissen?
Die Privathaushalte zahlen nur eine Gebühr für alle meldepflichtigen Geräte. Das heißt, dass die Höhe der Gebühr unabhängig von der Anzahl der Geräte in der Wohnung ist.
Für einen Privathaushalt werden die GIS Gebühren nur einmal gezahlt, unabhängig von der Anzahl der Bewohner.
Eine Meldepflicht besteht ab dem ersten Tag, in dem sich ein meldepflichtiges Gerät in der Wohnung befindet.
Was ist für die geschäftliche Meldepflicht wichtig zu wissen?
Die Firmen zahlen die GIS Gebühren abhängig von der Anzahl an meldepflichtigen Geräten. Für bis zu zehn Geräte wird eine Gebühr fällig, für alle zehn weiteren Geräte erfolgt eine zusätzliche Gebühr.
Die Schulen, Polizeidienststellen, Beherbergungsbetriebe, Rundfunkunternehmer, Rundfunkgerätehersteller oder –Techniker, Jugend- oder Altersheime bezahlen nur eine Rundfunkgebühr, unabhängig von der Anzahl an Geräte.
Eine Meldepflicht besteht ab dem ersten Tag, in dem sich ein meldepflichtiges Gerät in den Büroräumen befindet.

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GIS hat einen Zugriff auf die Amtsregister der Gemeinden und kann somit jeder Wechsel des Wohnorts nachverfolgen, sowie neue noch nicht angemeldete Standorte ausfindig machen (z. B. ein neuer Mieter oder Eigentümer, der noch nicht als Teilnehmer bei GIS angemeldet wurde)
Eine Anmeldung, sowie die Änderung der Daten oder die Abmeldung kann sowohl online beantragt werden, als auch als ausgedrucktes Formular per Post geschickt werden. Im Anmeldeprozess darf man den Zweitwohnsitz oder die Ferienwohnung auch nicht vergessen. Für diese ist eine eingeschränkte Meldung erforderlich und die GIS Gebühren sind für mindestens vier Monate im Jahr zu entrichten.
Eine wichtige Ausnahme bei der Meldepflicht wurde im Jahr 2015 vom Verwaltungsgerichtshof beschlossen: Demnach sind die Computer mit Internetzugriff nicht als meldepflichtige Geräte zu betrachten.
Das bedeutet, dass für diejenigen, die nur über Online Stream fernsehen oder Radio hören, keine Rundfunkgebühren zu Buche schlagen. Ebenso ist man nicht zum Zahlen verpflichtet, wenn man keine Rundfunkgeräte in seiner Wohnung hat, sondern lediglich nur ein Autoradio, weil die Nutzung der Geräte außerhalb des Wohngebäudes kostenfrei ist.
Online oder per Post ist auch die Abmeldung von GIS möglich. Im Unterschied zu der Anmeldung gilt hier allerdings nicht der erste Tag der Abschaffung der Fernsehgeräte, oder der Auszug aus der Wohnung als Abmeldedatum, sondern lediglich der letzte Tag des laufenden Monats.
Kosten und Zahlung der Rundfunkgebühren
Die GIS Gebühr setzt sich aus vier Komponenten zusammen: Radio- und Fernsehgebühren, Programmentgelt, Kunstförderung und Landesabgabe.
Die ersten drei Abgaben sind österreichweit gleich, und betragen insgesamt € 20,93 für die Nutzung von Radio und Fernseher oder € 5,90 für die Nutzung nur eines Radios. Dabei ist für den Anteil für Programmentgelt in Höhe von € 17,21, bzw. € 4,60 auch die Mehrwertsteuer von 10 % fällig.
Die Gebühren in Österreich sind allerdings unterschiedlich und das liegt an die Abgaben für die Bundesländer, die von Land zu Land anders sind. Demzufolge können die Endbeträge der Gebühren mit bis zu 20 % variieren. Einige Bundesländer, z. B. Oberösterreich und Vorarlberg, haben gar keine Landesabgaben, während z. B. Steiermark mit € 5,80 an der Spitze steht.
Die Zahlung der Gebühren kann entweder per Überweisung oder mit einer Einzugsermächtigung erfolgen. Eine Barzahlung an GIS ist nicht möglich.
Ablauf bei einer Nichtanmeldung oder Falschanmeldung
Es ist allgemein bekannt, dass kaum jemand seine Geräte sofort nach dem Einzug in einer neuen Wohnung meldet. Genau dort kommen die Rechte von GIS, die Melderegister zu überprüfen, zugute.
Grundsätzlich wurde nirgendswo schriftlich festgelegt, in welcher Frist ein Fernseher oder ein Radio nach dem Erwerb anzumelden ist, sondern lediglich, dass der erste Tag des Besitzes in der Wohnung als erster Tag der Melde- und Zahlungspflicht ist.
Im Normalfall werden kurze Zeit nach dem Einzug ein Infoblatt und ein Formular geschickt, die dem Teilnehmer die Möglichkeit geben, seine eventuell vorhandenen Geräte anzumelden. Sollte dieser nicht antworten, so besteht entweder die Möglichkeit, dass man postalisch eine Mahnung bekommt, oder dass ein GIS Mitarbeiter einen persönlichen Besuch in der Wohnung abstattet.
Auf jeden Fall steht es fest, dass man den GIS Gebühren nicht entkommen kann und laut Gesetz zur Mitteilung seiner Geräte verpflichtet ist. Wenn man die Mitteilung trotz Abmahnung verweigert, spricht man von einer Verwaltungsübertretung, welche Geldstrafen von bis zu € 2.180,00 nach sich ziehen kann.
In diesem Fall lohnt es sich, dass man die Aufforderung zur Meldung nicht versäumt, denn dann hat GIS das Recht, die Bezirksbehörde einzuschalten.
In der Praxis bekommt man meistens erstmals ein Besuch von einem GIS Mitarbeiter, der sich nach dem Vorhandensein von meldepflichtigen Geräten erkundigt. Die Hausbesuche von GIS erfolgen in geregelten Uhrzeiten. Die Mitarbeiter sind wochentags von 08:00 bis 21:00 und samstags von 09:00 bis 17:00 unterwegs.
Sie müssen sich mit ihren Dienstmarken legitimieren und sind auch berechtigt, in Züge der Überprüfung der Aktualität der GIS Meldungen oder der Dateneingabe für eine Neuanmeldung einen Ausweis vom Hausbewohner zu verlangen.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Mieter oder Eigentümer keineswegs verpflichtet ist, die GIS Mitarbeiter in seiner Wohnung reinzulassen, ebenso sind die GIS Mitarbeiter nicht befugt, etliche Handlungen vorzunehmen, um den Hausbewohner zu einer Aussage zu zwingen.
Eine Wohnungsbesichtigung ist nur dann möglich und rechtens, wenn sie von einem Polizeiorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt wird.
Diese kann allerdings nur mit einem entsprechenden Durchsuchungsbefehl und bei begründetem Zweifel durchgeführt werden. Dieser liegt erst dann vor, wenn tatsächlich ein Verdachtsmoment besteht, z. B. dass der Mitarbeiter von der Tür etwas sieht oder hört, was eindeutig auf gebührenpflichtigen Sendungen deutet.
Da die GIS offiziell damit beauftragt ist, alle fälligen Gebühren einzusammeln, ist sie ebenfalls befugt, alle verfügbaren gesetzlichen Maßnahmen einzuleiten, damit die fällige Zahlung in der Kasse kommt. Im Fall eines Zahlungsverzugs dauert es meistens nicht länger als drei bis vier Monate nach dem Zahlungsziel und schon kommt der erste Brief des Inkassounternehmens. Je mehr man sich zur Zahlung weigert, desto höher werden die Gebühren.
Fazit
Die Rundfunkgebühren gelten in Österreich mit Abstand als die meistgehassten Abgaben jedes Bürgers. Allerdings gibt es aktuell keine Möglichkeit diese zu entkommen, es sein denn man gehört in einer Gruppe, die gesetzlich davon befreit wurde. Dies betrifft vor allem Menschen mit einem geringeren Einkommen, diejenige, die Sozialhilfe oder sonstigen Leistungen beziehen, Rentner, Studenten, die Studienbeihilfe beziehen, oder Personen mit einer Hörbehinderung.
Alle anderen Versuche einer Verzögerung der Anmeldung oder der Zahlung bleiben mehr oder weniger erfolglos. Es bleibt nur zu hoffen, dass es sich entweder in der Gesetzgebung oder in den Leistungen etwas ändert. Viele Leute geben an, dass sie gerne zahlen würden, wenn das Programm von ORF vielfaltiger und aktueller wird. Andere empfinden allein die Beträge als unangemessen hoch, obwohl sie grundsätzlich nichts gegen eine Rundfunkgebühr haben.
Immer wieder laufen Gerichtsklagen, die die Rechtmäßigkeit von den GIS Gebühren infrage stellen, diese bleiben allerdings bis jetzt erfolglos. GIS bleibt am längeren Hebel und übt weiterhin ihr Recht aus, die Rundfunkgebühren zu entrichten.