Wenn ein Angehöriger erkrankt und Pflege benötigt, so hat man einen Anspruch auf Pflegeurlaub bzw. eine Pflegefreistellung.
Hier haben wir alle Informationen zusammengetragen, welche die Voraussetzungen, die Dauer und den Ablauf betreffen. Doch ebenso zeigen wir auf, welche Möglichkeiten man hat, reicht der Pflegeurlaub nicht aus und wie es sich mit Betreuungsfreistellungen verhält.
Was ist ein Pflegeurlaub?
Der Pflegeurlaub ist eine Freistellung von der Arbeit, wenn ein im Haushalt lebender naher Angehöriger erkrankt und dieser gepflegt oder betreut werden muss.
Die Pflegefreistellung kann beantragt werden bzw. Arbeitnehmer in Österreich haben sogar Anspruch darauf. In der Zeit, in der Angehörige betreut werden, wird das Entgelt weiterbezahlt, deshalb handelt es sich um einen bezahlten Pflegeurlaub.
Bei einem Pflegeurlaub handelt es sich keineswegs um einen normalen Urlaub, sondern es handelt sich hierbei um eine sogenannte Dienstverhinderung aus wichtigen und persönlichen Gründen.
Beantragt werden kann eine solche Pflegefreistellung grundsätzlich immer dann, wenn die Pflege eines im Haushalt lebenden Angehörigen, der erkrankt ist, notwendig wird.
Wer bekommt Pflegeurlaub und für wen kann dieser genommen werden?
Eine Freistellung für die Pflege kann dann gegeben werden, wenn man sich in Österreich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befindet und nahe Angehörige, die mit im Haushalt leben erkranken und Betreuung oder Pflege benötigen.
Nahe Angehörige sind zum Beispiel, die Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Urenkel. Doch ebenso gehören Adoptivkinder, Pflegekinder und Lebensgefährten zu den nahen Angehörigen.
Eine Pflegefreistellung kann dann erwirkt werden, wenn zum Beispiel eine Betreuungsperson ausfällt, weil diese eventuell selbst erkrankt ist. Möglich wird das außerdem, wenn ein Kind das unter 10 Jahre alt ist ins, Krankenhaus muss, denn auch in diesem Fall haben die Eltern Anspruch auf Pflegeurlaub.
Für eine Freistellung zur Pflege von Angehörigen gibt es keinerlei Wartezeiten.
Geltend gemacht werden kann eine Pflegefreistellung bereits unmittelbar nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Um eine Freistellung zu bekommen, ist der Arbeitnehmer in der Pflicht dem Arbeitgeber den Pflegebedarf nachzuweisen. Das kann entweder mündlich, besser aber schriftlich erfolgen. Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen Wert auf ein ärztliches Attest gelegt wird.
Dauer und Art von Pflegefreistellungen
In Österreich gibt es für die Dauer einer Pflegefreistellung eine klar definierte Regelung. Diese besagt, dass eine Pflegefreistellung in einem Arbeitsjahr maximal für eine Dauer der Wochenarbeitszeit in Anspruch genommen werden darf.
Allerdings gibt es auch eine weitere Möglichkeit, welche den Anspruch auf die erweiterte Pflegefreistellung möglich macht. Der Anspruch auf eine Freistellung zur Pflege muss nicht ausschließlich auf spontan auftretende Erkrankungen zurückgeführt werden.
So kann sie in Österreich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine chronische Krankheit besteht, d.h. die Erkrankung besteht seit Längerem.
Der Arbeitnehmer erhält in der Zeit seines Pflegeurlaubes das gleiche Entgelt, was er auch im Alltag bekommt, denn dem Arbeitnehmer darf während der Freistellung kein finanzieller Nachteil entstehen.
Reicht die Dauer der Pflegefreistellung, für die Pflege des Kindes nicht aus, so können die Eltern nach Ablauf der Pflegefreistellung noch Urlaub nehmen.
Auf diese Weise können die Arbeitnehmer auch ohne eine spezielle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unverzüglich noch offene Urlaubstage zur Pflege des Kindes nehmen, jedoch muss hierfür der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Durch die aktuelle Regelung, die es in Österreich bereits seit dem Jahr 2013 gibt, hat sich in Österreich die Pflegesituation sehr verbessert. Heute ist die Freistellung zur Pflege zeitgemäß und modern, deshalb hat jeder, der die Pflege eines im Haushalt lebenden nahen Angehörigen übernimmt, das Recht und den Anspruch auf eine Pflegefreistellung.
Definition zur Pflegefreistellung
Der Arbeitnehmer hat für die Entgeltfortzahlung durch eine Pflegefreistellung bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr Anspruch. Während dieser Zeit wird das bisherige Entgelt weitergezahlt, ohne das der Arbeitgeber seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, noch eine weitere Woche je Arbeitsjahr für die Pflege freigestellt zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das 12 Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
So ist es den leiblichen Eltern, Pflege und Wahleltern möglich dieses Recht, unabhängig vom Vorhandensein eines gemeinsamen Haushaltes, in Anspruch zu nehmen. Wenn ein nicht leibliches Kindschaftsverhältnis vorliegt, so kann eine Freistellung zur Pflege des kranken Kindes nur dann erfolgen, lebt das leibliche Elternteil, das nicht leibliche Elternteil und das Kind in einem Haushalt zusammen.
Welche Besonderheiten für die Pflegefreistellung gibt es?
Fällt die Betreuungsperson, die im Alltag normalerweise für die Betreuung des Kindes zuständig ist aus schwerwiegenden Gründen aus, so ist es auch dann möglich, eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.
Diese schwerwiegenden Gründe können zum Beispiel sein, dass die Betreuungsperson selbst in die Klinik muss oder womöglich verstorben ist. Bei einer solchen Betreuungsfreistellung muss das Kind auch nicht zwingend im gemeinsamen Haushalt leben.
Wichtig ist hierbei, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit im Pflegefall keine Arbeitsverhinderung eintritt. So ist auch eine Pflegefreistellung nicht erforderlich, wird die Pflege durch eine andere Person übernommen.
Es wird auch davon ausgegangen, dass die Angehörigen ihre Angehörigen selbst pflegen, sodass keine dritte Person für die Pflege erforderlich ist. Sind beide Eltern berufstätig, so kann in diesem Fall vom Arbeitgeber bestimmt werden, welches Elternteil die Betreuung des erkrankten Kindes übernehmen kann.
Besteht zwischen den Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft so besteht ein gemeinsamer Haushalt, eine polizeiliche Meldung allein reicht hierbei nicht aus. So ist es auch egal, ob man erziehungsberechtigt oder unterhaltspflichtig gegenüber dem Angehörigen ist. Wird nur nebeneinander gewohnt, so handelt es sich nicht um einen gemeinsamen Haushalt. Soll eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden, so muss man auch unverzüglich den Arbeitgeber darüber informieren. Möchte der Arbeitgeber ein ärztliches Attest, welches die Pflegefreistellung belegt, so muss dieser auch die Kosten für diese Bestätigung anfallen, selbst tragen.
Sonderreglung für die Freistellung bei der Geburt
Für die Geburt eines Kindes hat der Gesetzgeber jedoch spezielle Reglungen festgeschrieben.
Viele Arbeitgeber haben ebenso in einem solchen Fall Sonderreglungen. So werden dem Lebensgefährten oder Ehemann für die Geburt des Kindes vom Arbeitgeber für einige Tage nach der Geburt eine bezahlte Freistellung gewährt.
Das bedeutet für die Ehemänner oder Lebensgefährten, dass die Lohnfortzahlung unverändert weiterläuft. Eine solche Freistellung sollte von den Unternehmen aber auch im Kollektivvertrag geregelt sein.
Die Freistellung gilt aber auch dann nach dem Angestelltengesetz, wenn bereits ein Kind im Haushalt lebt und die Mutter erneut schwanger ist und zur Entbindung ins Krankenhaus muss. Die Dauer für diesen Anspruch erstreckt sich bis zu einer Woche. Allerdings wird in dieser Situation aus juristischer Sicht ein Unterschied gemacht, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Pflegefreistellung, sondern um eine Betreuungsfreistellung.
Für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes der Mutter hat der Ehemann oder Lebensgefährte für das ältere Kind Anspruch auf eine Freistellung zur Betreuung des Kindes. Wenn die Mutter mit dem neugeborenen Kind wieder zu Hause ist und nicht in der Lage ist, sich ausreichend um das ältere Kind zu kümmern und dieses zu versorgen, so kann der Vater des Kindes, ebenfalls eine Betreuungsfreistellung beanspruchen, vorausgesetzt er lebt im eigenen Haushalt.
In einem solchen Fall muss jedoch die Pflegebedürftigkeit durch ein Attest belegt werden. Der Arbeitnehmer kann allerding nur eine Freistellung für sich in Anspruch nehmen, denn die Betreuungsfreistellung kann nicht mit einer Pflegefreistellung kombiniert werden.