Leb schnell, stirb jung und hinterlass … ja was denn eigentlich? Wenn es um die Erklärung des letzten freien Willens geht, zieren sich viele Menschen so lange, bis sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
Ein Schlaganfall, eine Demenzerkrankung, ein schwerer Unfall macht es plötzlich unmöglich, im Vollbesitz der geistigen Kräfte, ein gültiges Testament zu verfassen. Diese Fälle erkennen Erbschleicher innerhalb kürzester Zeit und bringen, mit ungeheurer Raffinesse, Familien um jahrzehntelang gespartes Vermögen.
Dieser Verlust kann auch eintreten, wenn es gar keine Verfügung gibt und sich Geschwister, Eltern, Ehepartner jahrelang in einem teuren Rechtsstreit bekriegen. Das Abfassen eines Testaments ist eine simple Sache.
Fast jeder kann ein Testament schreiben
Wer seinen Letzten Willen nicht von einem Notar oder Rechtsanwalt errichten lassen möchte, kann ihn auch eigenhändig verschriftlichen.
Damit das Dokument Gültigkeit erlangt, sind unbedingt die, im Erbrecht beschriebenen, strengen Formvorschriften einzuhalten. Nur dann wird Ihr Testament im Ablebensfall vom Gericht anerkannt und Ihre Familienmitglieder können das Erbe antreten.
Benutzen Sie ein leeres, weißes Blatt Papier. Überlegen Sie am besten vorher:
- Wer berücksichtigt werden soll?
- Welche Gegenstände, Wohnungen, Geldwerte vorhanden sind?
- Welche Kredite oder Steuerschulden existieren?
- Wie Sie Ihr Vermögen aufteilen wollen?
- Ob jemand bestimmte Gegenstände bekommt?
Dann beginnen Sie, den Text aufzuschreiben. Achten Sie auf die Klarheit im sprachlichen Ausdruck. Aus dem Schriftstück soll hervorgehen, welche Wünsche Sie für die Verteilung Ihrer Sach- und Geldwerte haben. Halten Sie sich dabei an folgende Liste:
- Der gesamte Wortlaut muss handschriftlich und somit selbst verfasst sein.
Achtung! Schreibt ein anderer Mensch für sie, egal ob mit der Hand, auf der Schreibmaschine oder am Computer, dann gilt das als fremdhändiges Testament. Gültig ist dieses nur mit der Unterschrift von 3 Zeugen, die nicht mit Ihnen oder den im Letzten Willen Bezeichneten verwandt sein dürfen.
- Unterschreiben Sie am Textende mit Ihrem vollen Namen. Namenskürzel oder Stempel sind ungültig. Der Wortlaut: „Euer Vater, Eure Mutter“ reicht aus.
- Setzen Sie das aktuelle Datum neben Ihren Namen. Das ist wichtig. Schließlich könnten, nach Ihrem Tod, mehrere, sich widersprechende Testamente auftauchen.
- Wenn Sie Ergänzungen machen, sind diese im Anschluss extra zu unterschreiben. Wieder mit dem gesamten Namen.
- Wenn Ihnen nachträglich Zweifel kommen, Sie das Testament umformulieren möchten, dann setzen Sie es einfach neu auf und gehen dabei so vor, wie oben beschrieben.
- Für ein eigenhändig verfasstes Testament benötigen Sie keine Zeugen.
Legen Sie das Dokument, nach Fertigstellung, zu Ihren persönlichen Unterlagen. Dann kann es im Ablebensfall von Ihren Angehörigen gefunden werden.
TIPP
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seinen Letzten Willen eintragen lassen.
Was bedeutet es, sein Testament registrieren zu lassen?
Gegen eine meist geringe einmalige Gebühr kann jeder Testator, also auch Sie selbst, seine letztwillige Verfügung im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer oder im Testamentsregister des österreichischen Rechtsanwaltskammertages eintragen lassen.
Nicht der Inhalt des Schriftstücks wird dort verzeichnet, sondern die Tatsache seiner Errichtung und Hinterlegung.
Der vom Bezirksgericht bestimmte Kommissär kann die Ergebnisse abfragen und sofort die Erben anschreiben. Fragen Sie danach beim Notar oder Anwalt Ihres Vertrauens.
Der letzte Wille – was ist das überhaupt?
Dabei handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Erblassers, also des Verstorbenen. Darin legt er dar, an wen das, zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen, übertragen werden soll. Dieses Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Als Rechtsgrundlage dafür gilt das österreichische Erbrecht. Mit 1. 1. 2017 trat seine reformierte Fassung in Kraft. Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Beteiligten eines Erbfalls zwischen Erblasser, Erben und sonstige Begünstigte.
Sofort, wenn die Meldebehörde von einem Todesfall erfährt, wird ein Verlassenschaftsverfahren über das Vermögen des Verstorbenen eröffnet. Das zuständige Bezirksgericht verständigt potenzielle Erben und fordert sie zur Abgabe einer Erbantrittserklärung auf.
Wie kommen Ihre Erben zu ihrem Recht?
Kurz gesagt, durch einen gültigen Rechtstitel, den sie bei Gericht vorlegen, mit dem Sie nachweisen, dass Sie von Ihnen bei der Verteilung Ihres Vermögens berücksichtigt worden sind. Dazu zählen
- Erbvertrag:
Das ist ein Notariatsakt zwischen Ehegatten, bei dem zu Lebzeiten drei Viertel des Nachlasses an die Ehefrau, den Ehemann übertragen werden, ein Viertel bleibt frei verfügbar. 2 Zeugen müssen anwesend sein. Wenn über das restliche Vermögen kein Testament errichtet wurde, kommt dafür die gesetzliche Erbfolge zum Zug. - Letztwillige Verfügung, das Testament:
Damit die darin bezeichneten Erben in die Verlassenschaft eintreten können, muss es gültig errichtet sein. Jedenfalls berücksichtigt werden die Rechte von Pflichtteilsberechtigten. Dazu zählen Ehepartner und eigene Kinder. Sie erhalten 50 % des Erbes, die eigenen Eltern ein Drittel. Über den Rest können Sie frei bestimmen. Der Begriff Pflichtteil bedeutet, einen Rechtsanspruch in Geld gegen die eingesetzten Erben zu erhalten.
Enterben, das bedeutet, Pflichtteilsberechtigte vom Erbrecht auszuschließen, können Sie nur, wenn dafür Gründe vorliegen, und zwar, wenn Sie
- in einer Notlage vom Erben im Stich gelassen wurden, eine
- Straftaten gegen den Erblasser begangen wurde, bei
- einem sittenwidrigen Lebenswandel des Berechtigten, wenn
- eheliche oder familiäre Pflichten grob vernachlässigt wurden sowie bei
- Zwang oder Betrug im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung.
Wann ist der Erbe ein Erbe?
Nur dann, wenn er in nächster Linie mit Ihnen verwandt ist. Zur ersten Linie zählen Kinder, Enkel, Urenkel, zur zweiten Linie Ihre eigenen Eltern und deren Nachkommen, zu Linie drei und vier gehören Ihre Großeltern, deren Kinder, Kindeskinder und die Urgroßeltern dazu.
Sollte, bei Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens, ein Erbe bereits verstorben sein, dann erbt ein Nachkomme genau sein Erbteil, das Sie ihm oder ihr hinterlassen haben.
Diese Reihung, sie nennt sich gesetzliche Erbfolge, tritt ein, wenn Sie kein oder ein ungültiges Testament verfassen. Auch Teilnachlässe ohne Verfügung fallen darunter.
Eine kluge Entscheidung – ein Testament beim Fachmann
Rechtsvertreter sehen sich als Dienstleister, die ihren Mandanten und deren Nachkommen helfen, sich in der komplexen Erbrechtsmaterie zurechtzufinden und so zu ihrem Recht zu kommen. Ein Notar hat vom Gesetzgeber die Autorität übertragen bekommen, öffentliche Urkunden, also Ihr Testament zu errichten.
Unter Berücksichtigung all Ihrer Gestaltungswünsche. Meist scheitert die Kontaktaufnahme aber an der Vorstellung von damit verbundenen Kosten. Fakt ist, dass die erste Rechtsberatung gratis angeboten wird. Während dieses Gesprächs können entstehende Honorare angesprochen werden.
Im Schnitt liegen die Preise für eine Testamentserrichtung, abhängig von Umfang und Aufwand, bei 200 bis 300 Euro.
Dieser Weg empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn mit familiären Erbstreitigkeiten zu rechnen ist.