Einen Grundbuchauszug anfordern – worauf man achten sollte! — Definition Grundbuchauszug.
In einem Grundbuchauszug werden alle wichtigen Grundstücksinformationen an einer zentralen Stelle gesammelt. In den sogenannten Grundbuchämtern kann man Einsicht in die Unterlagen nehmen. Nach der Einsichtnahme wird eine Abschrift herausgegeben, die als Grundbuchauszug bezeichnet wird.
Dieser wiederum ist in fünf Bereiche oder auch Blätter unterteilt. Die letzten drei dieser Blätter enthalten sehr sensible Daten zu dem betreffenden Grundstück. Aus diesem Grund wird immer von den Grundbuchblättern 1-3 gesprochen. Um die Eigentümerschaft als Käufer zu bestätigen, benötigt man in der Regel immer das erste Grundbuchblatt, das ist in den meisten Fällen ausreichend. So müssen nicht alle weiteren Informationen zum Grundstück freigegeben werden.
In diesem Auszug sind also alle wichtigen Informationen eingetragen, ein spezielles Grundstück betreffend. Die Informationen beziehen sich beispielsweise auf die Wohn- und Eigentumsverhältnisse, wie auch auf Belastungen durch eine Grundschuld, Grundpfandrechte oder Hypotheken.
Erklärung & Definition: Zum Thema Was ist ein Grundbuchauszug? Unser Tipp – man kann sich ideal im Lexikon informieren.
Wann wird ein Grundbuchauszug benötigt?
Wird eine Immobilie verkauft, wird grundsätzlich ein Grundbuchauszug benötigt. Dieser Auszug wird immer vom Verkäufer der Immobilie benötigt, um belegen zu können, dass er der Eigentümer ist. Aber auch für die potenziellen Käufer sind die Inhalte des Auszuges sehr interessant, weil anhand des Auszuges eventuelle Belastungen festgestellt werden können. Ein Grundbuchauszug muss auch immer im Rahmen einer sogenannten Beleihungsprüfung dem Kreditinstitut vorgelegt werden.
Wer ist berechtigt, einen Grundbuchauszug anzufordern?
In der heutigen Zeit kann ein Grundbuchauszug über nicht behördliche Anbieter online angefordert werden, hierfür fallen aber zusätzliche Kosten an. Aber es gibt auch eine gut Alternative. Wer einen Grundbuchauszug benötigt, kann diesen beim zuständigen Grundbuchamt problemlos beantragen. In diesem Zusammenhang sollte auch erwähnt werden, dass Amtsgerichte immer für die Führung der Grundbücher verantwortlich zeichnen.
- Beim Antragsteller muss aber ein durchaus berechtigtes Interesse für eine Einsicht in die Grundbücher vorliegen, erst dann kann ein Grundbuchauszug ausgegeben werden.
- Auch hier muss erwähnt werden, dass die Einsicht immer in der Ermessensfrage des zuständigen Beamten liegt. Dadurch soll vermieden werden, dass die Grundbücher aus purer Neugier eingesehen werden können.
In der Regel sieht es aber so aus, dass alle Eigentümer und auch die im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber immer ein uneingeschränktes und berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht haben, dies gilt ebenso für Notare, Behörden und Gerichte. Aber es können darüber hinaus auch noch andere Parteien ein berechtigtes Interesse anmelden. Die Begründung und Beantragung erfolgt natürlich gegenüber den Ämtern, so wird der Antrag auch bei Gläubigern, Kreditinstituten, Mietern und auch bei direkten Nachbarn stattgegeben. Der potenzielle Käufer erhält aber in der Regel keine Einsicht. In diesem Fall sollte man sich an den Eigentümer wenden. So kann er dennoch einen Grundbuchauszug erhalten.
Wie wird der Grundbuchauszug richtig beantragt?
Die Beantragung kann nur von berechtigten Personen in schriftlicher Form beim Grundbuchamt erfolgen. Alle Grundbuchämter sind den zuständigen Amtsgereichten angegliedert. Hierzulande gibt es nur ein Bundesland, welches die Ausnahmen bildet, Baden-Württemberg. In diesem Bundesland führen die Gemeinden die Grundbücher. Beigelegt werden sollte dem Antrag auf einen Grundbuchauszug immer eine Vollmacht des Eigentümers des Grundstückes, oder ein entsprechendes Interesse (Kaufvertrag, Kreditvertragsentwurf, Klageschrift oder Vollstreckungstitel). Wenn der Antrag auf Einsicht in das Grundbuch nicht als Eigentümer gestellt werden soll, muss ein Nachweis erbracht werden, der das berechtigte Interesse belegt.
Info: Details zur Grundbucheinsicht in Österreich gibt es direkt auf der offizielle osterreich.gv.at Seite mit Quellen und Details.
Die Grundbucheinsicht – wer ist berechtigt?
Die Berechtigung auf Einsicht regelt immer die Grundbuchordnung, dabei wird zwischen Recht auf Grundbucheinsicht und auf das Recht einen Grundbuchauszug zu bekommen unterschieden. Das Recht auf die Einsicht haben all diejenigen, die ein berechtigtes und nachgewiesenes Interesse nachweisen können. Hierzu zählen Grundstückeigentümer, Gläubiger, Notare, Behörden und auch Rechtsanwälte und Mieteigentümer. Bei Vorlage einer Einverständniserklärung durch den Eigentümer können auch potentielle Käufer Einsicht in das Grundbuch nehmen. Grundstückbesitzer, Mieter, Banken, Gläubiger und Besitzer angrenzender Grundstücke können ebenfalls berechtigtes Interesse anmelden.
Welche Kosten fallen für einen Grundbuchauszug an?
Festgelegt sind die Kosten vom Gesetzgeber her so, dass die Ausgaben für die Ausstellung eines solchen Auszuges über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GNotKG) geregelt sind. Ein beglaubigter Grundbuchauszug wird mit 15 Euro und ein nicht beglaubigter mit 10 Euro beziffert. Wie schon erwähnt kann die Beantragung auch direkt über das Internet erfolgen, allerdings sind hier mit Mehrkosten von 50 Euro zu rechnen, die noch zusätzlich erhoben werden. Wer eine Immobilie verkaufen möchte und hierzu auch einen Grundbuchauszug benötigen sollte, hat aber die Möglichkeit sich an einen Makler zu wenden. Sehr oft ist es so, dass die Beantragung eines Auszuges in den Teil des angebotenen Maklerservice fällt.
Der Grundbuchauszug – die Unterschiede!
Hier wird immer in beglaubigten und unbeglaubigten Grundbuchauszug unterschieden. Wer einen Grundbuchauszug beantragen muss, kann aus diesen zwei genannten Optionen wählen, wobei es sich natürlich immer um eine Abschrift handelt. Welche Abschrift im Einzelnen benötigt wird, hängt meistens von der Person oder der Instanz ab, die den Auszug benötigt. In der Regel sollte man davon ausgehen, dass die Banken immer beglaubigte Exemplare benötigten. Für die eigenen Unterlagen hingehen kann ein unbeglaubigter Grundbuchauszug ausreichend sein.
Gibt es einen elektronischen Grundbuchauszug?
Seit einigen Jahren ist es auch hierzulande Tatsache, dass die Grundbücher, die ja bekanntlich bei den zuständigen Gerichten lagern, als elektronische Grundbücher vorhanden sind. Das ist ein enormer Fortschritt, denn diese Datenbank ist uneingeschränkt nutzbar. Allerdings ist diese Datenbank nur für berechtigte Personen nutzbar.
- Zu diesen Personengruppen zählen alle Banken, Gerichte, Notare, Rechtsanwälte und Behörden.
- Alle die vorhandenen Dateien sind in einer Zentralstelle gespeichert, sie enthalten genau die gleichen Inhalte, wie in den herkömmlichen Grundbüchern. Die Grundbücher können ganz einfach online gesichtet und ausgedruckt werden. So ist es möglich, die bei einem Immobilienkauf benötigten Beurkundungen viel schneller durchzuführen.
Wie sieht ein Grundbuchauszug aus?
Von Grundbuchamt wird für jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Diese angelegten Blätter eines Bezirkes werden in einem Band gesammelt und enthalten fünf Abschnitte. Ein Deckblatt wird immer als Aufschrift zu den Unterlagen genutzt, hier sind alle wichtigen Informationen vermerkt. Das sogenannte Bestandsverzeichnis enthält alle Angaben zu dem jeweiligen Grundstück, wie die Adresse. Aber auch eine weitere eindeutige Identifizierungsnummer und die Angabe zu möglichen Grundstücksteilungen oder Kanalleitungsrechte sind hier vermerkt. Im Blatt 1 werden die Eigentumsverhältnisse und Eigentümernamen vermerkt, im Blatt 2 hingegen werden die Wegerechte des Nachbargrundstückes oder auch Vorkaufsrechte oder Insolvenzbemerkungen festgehalten. Im Blatt 3 werden Grundpfandrechte dargestellt, also um die Rechte Dritter. Hierzu werden die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld gezählt. Ein Grundschuldauszug sollt nie alter als 3 Monate sein.