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Kleinstunternehmer in Österreich – Kleinunternehmer Grenze – SVA, Steuern, Voraussetzungen, Vorteile/Nachteile

Kleinstunternehmer haben es generell etwas schwieriger und müssen mehr aufwenden, um mit den größeren Firmen mitzuhalten. Allerdings ist in Österreich laut Steuer- und Gewerberecht der Begriff Kleinstunternehmer noch nicht genau definiert.

Im Grunde genommen gibt es keine verbindliche Aussage darüber, was eigentlich ein Kleinstunternehmer ist. Der Gesetzgeber geht nur der Annahme, dass ihnen entsprechende Regularien gelten. Ähnlich wie bei den Kleinunternehmen.

Im Endeffekt gelten für die Kleinstunternehmer die gleichen Regelungen in Sachen Steuer und Versicherung wie bei Kleinunternehmen.

Der einzige Unterschied: Es darf sich nur um ein Ein-Person-Unternehmen handeln. Wo die genauen Umsatzgrenzen liegen und welche Vor- und Nachteile sich daraus ergeben, wird im folgenden Artikel erklärt.

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Wichtig: Tipp: Beraten lassen!
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Umsatzgrenzen bei den Kleinstunternehmern

Inhaltsverzeichnis - Themen

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  • Umsatzgrenzen bei den Kleinstunternehmern
  • Befreiung von der Umsatzsteuer
  • Angabe sämtlicher Einkünfte
  • Wann genau sind die Beiträge für die Sozialversicherung fällig?
  • Einstufung als Liebhaberei
  • Steuerbefreiung oder Steuerpflicht – für was entscheiden?
    • Marketing für Kleinunternehmer
    • Weitere interessante Beiträge:

Generell wird davon ausgegangen, dass sich das Kleinstunternehmen an die Bestimmungen eines Kleinunternehmens richtet. Diese sind in der Finanz- und Wirtschaftskraft ähnlich gestrickt und dementsprechend müssen analoge Umsatzcharakteristika Einsatz finden. Wer vor hat in Österreich ein Kleinstunternehmen gründen zu wollen, darf im Endeffekt folgendes nicht machen:

  • -> darf keine Angestellten haben
  • -> pro Geschäftsjahr gibt es eine maximale Umsatzgrenze von 30.000,00 €
  • -> diese Umsatzgrenze darf maximal ein Mal in 5 Jahren um maximal 15 % überschritten werden
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Befreiung von der Umsatzsteuer

Im Prinzip haben auch Kleinstunternehmer die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Allerdings benötigt es dafür gewisse Voraussetzungen:

  • => es dürfen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen stattfinden
  • => es dürfen kein innergemeinschaftlicher Erwerb stattfinden

Ab dann haben Kleinstunternehmer die Möglichkeit sich von der Steuer befreien zu lassen. Als Folge sind sie nicht dazu befugt die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aufzuweisen. Ebenfalls nicht benötigt wird eine UID- Nummer (Umsatzsteuer Identifikationsnummer).

Nicht vergessen werden darf die Einkommenssteuererklärung. Von dieser sollten selbst Kleinstunternehmer Gebrauch nehmen. Dadurch muss lediglich eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung und eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden.

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden alle relevanten Einnahmen zum Geschäft gegenüber den Ausgaben gegenübergestellt. Aus dieser Rechnung ergibt sich der Gewinn des kleinen Unternehmens. Im Prinzip gibt es eine Einkommenssteuerpflicht, sobald der Wert 11.000,00 € im Jahr überschreitet.

Angabe sämtlicher Einkünfte

Ein weiteres Merkmal der Kleinstunternehmen in Österreich ist, dass Person neben ihrer selbstständigen Arbeit noch anderen Tätigkeiten nachgehen. Nur so lässt sich aufgrund des zu Beginn niedrigen Gehalts der Lebensunterhalt bezahlen.

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Deswegen werden bei der Steuer alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit angegeben. Diese dürfen summiert nicht den Wert von 11.000,00 € überschreiten. Dadurch wird die Grundlage gebildet.

Wann genau sind die Beiträge für die Sozialversicherung fällig?

In Österreich werden die Beiträge zur Sozialversicherung einmal vierteljährlich eingezogen. Fällig sind sie bis zum 2. Monat des Kalendervierteljahres. Für selbstständige Künstler in Österreich gibt es einen Zuschuss im Monat. Der Zuschuss von den Krankenkassen sowie der Pensions- und Unfallversicherung beträgt jeweils eine Höhe von 143,50 €.

Zudem hat jeder der Kleinstunternehmer die Möglichkeit seine Krankenversicherung durch ein zusätzliches Leistungspaket aufzustocken. Das wird möglich, indem eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen wird. Eine gute Möglichkeit in Bezug auf die Pensionsversicherung.

Einstufung als Liebhaberei

Ein Kleinstunternehmen kann nicht immer Erfolg haben. Sollte das Finanzamt erkennen, dass selbst nach einiger Zeit keine Gewinne resultieren, besteht die Möglichkeit das Kleinstunternehmen als bloße Liebhaberei einzustufen.

Sollte es hier dennoch zu Verlusten kommen, müssen diese nicht versteuert werden.

Steuerbefreiung oder Steuerpflicht – für was entscheiden?

Die Unternehmer können sich bereits zu Beginn entscheiden, ob sie bei ihrem Kleinstunternehmen die Regelbesteuerung annehmen oder nicht. Das hängt stark davon ab, ob hauptsächlich Unternehmer oder Private fakturiert werden. Zudem spielen die Vorsteuern eine wichtige Rolle.

Marketing für Kleinunternehmer

In Sachen Marketing sollte man es als Kleinunternehmer zu Beginn nicht übertreiben. Geringe Kosten reichen aus. Viel mehr Gedanken sollte man sich über die potentiellen Kunden machen und wie diese am besten erreicht werden können.

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Wer im Bereich der Dienstleitung tätig ist, kann eventuell mit dem Verteilen durch Flyer bei seinen Freunden eine weitere Marketing-Strategie hinzugewinnen. Nach und nach lässt sich so die Bekanntheit innerhalb der Region stärken. Zudem kostet es kaum bis gar kein Geld.

Fazit

Der Begriff Kleinstunternehmer ist in Österreich nicht genau definiert. Dementsprechend gibt es nicht die Möglichkeit eine verbindliche Aussage über die Umsatzgrenzen zu treffen. Allerdings handelt es sich im Normalfall um eine sogenannte EP = Ein-Personen-Unternehmen.

Das Unternehmen darf keine Mitarbeiter beschäftigen. In Österreich gelten für Kleinunternehmer Grenzen von 30.000,00 € im Jahr. Innerhalb von 5 Jahren darf die Grenzen maximal einmal bis zu 15 Prozent überschritten werden.

Sollte kein Erwerb und keine Lieferung stattfinden, haben die kleineren Unternehmen auch die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Benötigt wird aber eine Einkommenssteuererklärung. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine normale Einnahmen-Überschussrechnung. Erst ab einem Wert von über 11.000,00 € wird man steuerpflichtig.

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