Mutterschutz – für viele Mütter eines der schönsten Worte, wenn der notwendige finanzielle Hintergrund auch noch stimmt.
Der Mutterschutz beziehungsweise die Karenz beginnt immer dann, wenn für ein Paar der ersehnte Kinderwunsch geglückt ist und es für einen Elternteil an der Zeit ist, der Arbeitswelt für eine längere Zeit den Rücken zu kehren, um sich den Neugeboren zu widmen.
Karenzgeld in Österreich
Für Eltern, deren Neugeborenes ab dem 1.3.2017 auf die Welt gebracht wird, gibt es betreffend dem Kindergeld neue Regelungen.
Die bisher bekannten vier Pauschalvarianten fließen zu einem „Kinderbetreuungsgeld-Konto“ mit einer festgelegten fixen Summe je Kind – unabhängig von der Bezugsdauer. Die Dauer des Bezuges kann flexibel gewählt werden. Als mögliche Optionen gibt es:
- 365 Tage bis 851 Tage (ein Elternteil) bzw
- 456 Tage bis 1063 (beide Elternteile).
Als weitere Option besteht die Möglichkeit des „Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes“.
Durch die neuen Regelungen bietet das neu gestaltete Kinderbetreuungsgeld zwei unterschiedlich geregelte Systeme, welche von den Eltern gewählt werden können.
- Das Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschalierte Leistung)
Diese Art der Kinderbetreuung erhalten Elternteile auch unabhängig davon ob vor der stattgefunden Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Bezugsdauer liegt zwischen 365 Tagen und 851 Tagen (der Zeitraum wird gezählt ab dem tatsächlichen Geburtstag). Sollten sich die Elternteile abwechseln, so verlängert sich die Dauer auf 465 Tage bis 1063 Tage. - Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Der Hauptunterschied zum Kinderbetreuungsgeld-Konto ist, dass dieses Modell nur jenen Personen gewährt wird, die auch wirklich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, im Ausmaß von 6 Monaten, in Österreich ausgeübt haben. Dieses Modell ist vor allem ein Anreiz für alle jene Elternteile, die ein höheres Einkommen zur Verfügung haben und sich nur für eine kurze Zeit aus dem Beruf zurückziehen wollen.
Dieses Modell kann nur bis max. 365 Tage ab der tatsächlichen Geburt des Kindes in Anspruch genommen, wenn nur ein Elternteil dieses Betreuungsgeld in Anspruch nimmt.
Sollten beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen, so verlängert sich in diesem Fall auch die Bezugsdauer, so lange wie der zweite Elternteil tatsächlich das Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, die maximale Dauer ist jedoch mit Ende des 14. Lebensmonats des Kindes begrenzt.
Anspruchsvoraussetzunge
Um Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu erhalten müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein:
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Anspruch auf Familienbeihilfe
- Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in Österreich sein
- Rechtsmäßiger Aufenthalt in Österreich muss gegeben sein
- Vorgeschriebene Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (5 Untersuchungen zwingend während der Schwangerschaft und 5 weitere Untersuchungen nach der Schwangerschaft)
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
- Obsorge-Berechtigung für das Kind sowie Bezug der Familienbeihilfe bei getrennt lebenden Elternteilen durch den Elternteil, der den Antrag stellt
Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
Bezugshöhe: 14,53€ bis 33,88€ täglich (je nach Variante die gewählt wird)
Bezugsdauer – Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld in Österreich?
Die Bezugsdauer beläuft bis zum 365. Tag ab dem Geburtstermin, wenn auch tatsächlich nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Wenn das Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile bezogen wird, verlängert sich die Bezugsdauer genau den Zeitraum, der vom zweiten Elternteil bezogen worden ist.
Die maximale Bezugsdauer beträgt 426 Tage ab dem tatsächlich Geburtstermin des Kindes. Jedoch kann das Kinderbetreuungsgeld von einem Elternteil alleine nie länger als 365 Tage bezogen werden.
Besteht ein Anspruch auf Wochengeld so wird das Kinderbetreuungsgeld genau in der Höhe des Wochengeldanspruches nicht ausbezahlt. Sollte jedoch die Auszahlung niedriger als das vorgerechnete Kinderbetreuungsgeld sein, wird gegenständlich die Differenz an Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Sollte das Kinderbetreuungsgeld ruhen, so gilt dies auch in der gleichen Weise für den Vater.
Änderung der gewählten Anspruchsdauer
Neu ist, dass einmal pro Kind die ursprünglich vereinbarte Anspruchsdauer abgeändert werden kann. Diese Änderung muss jedoch spätestens am 91. Tag vor der Ablaufzeit des eigentlich gewählten Anspruchs erfolgen. In diesem Fall ist aber darauf zu achten, dass die neu gewählte Anspruchsdauer mit der Restzeit in Einklang ist. So ist es nicht möglich bereits vergangene Bezugszeiträume abzuändern oder auf den anderen Elternteil zu verschieben.
Der festgelegte Tagesbetrag wird aufgrund der getroffenen Änderung vom Krankenversicherungsträger wiederum neu berechnet und es kann sich durch diese Neuberechnung entweder ein Nachzahlung oder eine Rückzahlung ergeben.
Sollte der andere Elternteil bereits das Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, so muss er einer geplanten Änderung zustimmen. Kommt es in diesem Fall zu einer Rückzahlungsverpflichtung so muss auch der andere Elternteil, den bereits zu viel bezogenen Betrag anstandslos zurückzahlen.
Partnerschaftsbonus
Wenn beide Elternteile das einkommensabhängige oder pauschale Kinderbetreuungsgeld zu fast annähernd gleichen Teilen, sprich 50:50 oder 60:40, und mindestens in einem Ausmaß von 124 Tagen bezogen haben, so gebührt jedem Elternteil ein Partnerschaftsbonus.
Dieser Bonus gebührt nach Ende des Gesamtbezug-Zeitraumes als Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro – für beide Elternteile in Summe 1000 Euro.
Jeder Elternteil hat die Möglichkeit seinen Antrag auf Partnerschaftsbonus gleichzeitig mit dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. In diesem Fall ist grundsätzlich auch eine spätere Antragstellung möglich. Ist der der Partnerschaftsbonus ausbezahlt worden ist, gibt es für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr.
Familienzeitbonus für Väter
Wenn die Geburt des Kindes nach dem 1.März 2017 erfolgt, gibt es nunmehr auch eine finanzielle Unterstützung für Väter, die sie sich unmittelbar nach der Geburt um die Familie kümmern. Um den Bonus nutzen zu können, muss der Vater für diesen Zeitraum sämtliche Erwerbstätigkeiten vorübergehend stilllegen und sich ausschließlich der Familie widmen.
In der Praxis kann diese Auszeit ein sogenannter Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder auch ein sogenanntes „Papamonat“ sein. Der Zeitraum kann wahlweise zwischen 28 und 31 Tage dauern.
Die Höhe des Familienzeitbonus beläuft sich derzeit auf 22,60 Euro täglich und muss vom zuständigen Elternteil beantragt werden.
Wechsel der Elternteile beim Kinderbetreuungsgeld-Konto
Elternteile dürfen sich höchstens zweimal abwechseln, somit ergeben sich hier maximal drei Blöcke. Jeder einzelne Block muss immer mit 61 Tagen kalkuliert sein. In der Grundvariante, 365 plus weitere 91 Tage) beträgt somit die Anspruchsdauer für die Eltern gemeinsam 456 Tage – 91 Tage davon sind für den anderen Elternteil auf Reserve gestellt und können auch nicht mehr übertragen werden.
Sollte die längste Anspruchsdauer mit 851 Tagen gewählt werden so beträgt der restliche Anteil in diesem Fall 212 Tage. Wenn sich die Elternteile abwechseln verlängert sich die gesamte Anspruchsdauer auf 456 bis 1063 Tage.
Antragstellung – Wie kann ich den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld in Österreich stellen?
Sowohl das Kinderbetreuungsgeld, die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und auch der Partnerschaftsbonus müssen extra beantragt werden. Zuständig für die Antragstellung und auch die Auszahlung ist der Krankenversicherungsträger, bei welchem vorher schon Wochengeld geld bezogen wurde bzw. bei dem man auch zum gegenständlichen Zeitpunkt versichert ist oder versichert war. Bestand jedoch bis dato noch keine Versicherung, so ist jener Versicherungsträger zuständig bei dem auch ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld eingereicht wird.
Die Antragstellung kann entweder online oder in Papierform erfolgen. Wird der Antrag in Papierform gestellt so erhält man die notwendigen Formulare beim Krankenversicherungsträger. Der Antrag ist anschließend im Original beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzugeben.