Der Alleinverdienerabsetzbetrag soll Familien in Österreich entlasten, in denen nur eine Person berufstätig ist.
Er ist eine Art Familienbeihilfe, mit der auf legalem Weg Steuern gespart werden können und so wird der Elternteil, der arbeitet, finanziell entlastet.
Höhe und Staffelung des AVAB 2019
Der Alleinverdienerabsatzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt, weshalb sich folgende Staffelung nach Anzahl der Kinder ergibt:
- 1 Kind 130€ Familienbeihilfe 494€ Alleinverdienerabsetzbetrag
- 2 Kinder 130€(1.Kind) + 175€ 669€
- 3 Kinder 130€ + 175€ + 220€ 889€
- jedes weitere Kind +220€ Familienbeihilfe
Jeder nichtselbständig Arbeitende, dessen Ehepartner nur ein Jahreseinkommen von bis zu 6.000€ erhält und der ein oder mehrere Kinder hat, ist berechtigt den Alleinverdienerabsatzbetrag geltend zu machen.
Außerdem müssen die (Ehe)Partner mit dem Kind gemeinsam mindestens sechs Monate zusammenleben und für dieses Kind die Familienbeihilfe erhalten.
Der Kinderzuschlag ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt, so erhält man für das erste Kind 130€ Familienbeihilfe und als Alleinverdiener zusätzlich 364€ AVAB. Für das zweite Kind kommen 175€ hinzu und für das dritte und jedes weitere Kind werden zusätzlich 220€ an Familienbeihilfe ausgezahlt.
Die Familienbeihilfe wird bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des Kindes gewährt, in Österreich bedeutet dies, dass das Kind volljährig ist. Ausnahmen sind hier Studenten, oder Jugendliche in Berufsausbildung, sie können den Kinderzuschlag bis zu einem Alter von 24 Jahren beziehen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie nachweislich an einer Universität inskribiert sind , oder bestätigen können, dass sie noch einer Ausbildung zu einem Beruf nachgehen. In Ausnahmefällen kann die Beihilfe auch bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden, so zum Beispiel wenn das Kind vor dem Studium den Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hat.
Wann erhalte ich den AVAB?
Folgende Kriterien müssen erfüllt werden, damit der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt wird:
- Die Ehepartner müssen mindestens sechs Monate verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben
- die Partner müssen zusammenleben und am selben Wohnsitz gemeldet sein
- Der Partner darf Einkünfte von maximal 6.000€ im Jahr beziehen
Es ist zu beachten, dass der Betrag nur von einer Person in der Familie beantragt werden kann. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, zum Beispiel bei einem Studentenpaar mit Kind, so steht der Person mit dem höheren Einkommen der Absetzbetrag zu. Wenn beide keine oder dieselben Einkünfte haben, erhält die Frau den Betrag, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.
Auch Alleinerziehenden steht der Betrag zu, dies sind Steuerpflichtige, die mindestens ein Kind haben und aber seit sechs Monaten keinen Partner haben und bereits mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Die Beträge die man als Alleinerzieher erhält orientieren sich an jenen der Alleinverdiener. Beide Absetzbeträge gleichzeitig zu beziehen ist nicht möglich.
Wenn die Eltern getrennt leben, kann die erziehungsberechtigte Person, oder der Unterhalt zahlende Elternteil den AVAB beziehen, das bedeutet nur eine Person erhält den Betrag. Der Bezug kann jedoch auch zu gleichen Teilen zwischen den beiden Eltern aufgeteilt werden.
Welche Einkünfte werden für die Errechnung des Jahreseinkommens des Partners berücksichtigt?
Bei der Ermittlung des Einkommens des nicht erwerbstätigen Partners werden nur die steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt, die im ganzen Jahr bezogen werden.
So werden hier das monatliche Gehalt und andere Bezüge, wie das 13. und 14. Monatsgehalt miteinbezogen. Auch Abfertigungen oder Pensionsabfindungen müssen hier bei der Berechnung beachtet werden.
Es gibt jedoch mehrere Beträge, die vom Bruttogehalt abgezogen werden können. So werden Sozialversicherungsbeiträge, freiwillige Zahlungen an Interessensvertretung, Werbungskosten und auch die Pendlerpauschale vom Einkommen abgezogen.
Auch Überstunden oder ander Zuschläge, wie für Überstunden, Nacht- oder Schwerarbeit werden hier nicht berücksichtigt. Durch diese steuerfreien Beträge kann das Bruttogehalt stark gemindert werden.
Acht zu geben ist jedoch bei Einkünften des Partners aus Kapitalvermögen (z.B. aus Aktiendividenden oder Zinsen), da diese versteuert werden müssen. Auch das Wochengeld und Einkünfte aus Auslandstätigkeiten, als Aushilfskraft oder aus Entwicklungshilfetätigkeiten sind hier in die Berechnung mit einzubeziehen.
Wenn eine Ehe oder eine Partnerschaft im Laufe des Jahres geschlossen wird, müssen auch die Einkünfte des Partners vor und nach der Eheschließung berücksichtigt werden. Auch bei einer Scheidung muss das Einkommen des ehemaligen Partners nach der Trennung in die Berechnung des Bruttogehalts einbezogen werden, ebenso der Bezug einer Witwenpension nach dem Tod des Partners.
Wie kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsatzbetrag geltend gemacht werden?
Für den Antrag auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist das Formular E30 nötig, das in jedem Finanzamt erhältlich ist. Der Absetzbetrag kann während des laufenden Kalenderjahres mit diesem Formular beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Hierbei sollte auf die Richtigkeit der Angaben geachtet werden, damit der Kinderzuschlag passen berücksichtigt werden kann. Falls der Antragsteller bei mehreren Firmen gleichzeitig angestellt ist, so ist es möglich den AVAB nur bei einem Arbeitgeber geltend zu machen.
Sollten sich die Bedingungen verändern und das Einkommen des Partners steigt, so ist dies dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu melden, da die Bezüge sich dadurch verändern, oder ganz entfallen können. Wenn der Absetzbetrag beim Arbeitgeber nicht geltend gemacht wurde, so kann man dies rückwirkend beim Finanzamt nachholen. Dazu muss der Betrag in der Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich), die am Ende des Kalenderjahres eingereicht wird, angegeben werden.
Auch wenn der AVAB bereits beim Arbeitgeber geltend gemacht wurde, ist es trotzdem notwendig den Betrag in der Arbeitnehmerveranlagung anzugeben und die richtigen Daten, wie die Anzahl der Kinder im Haushalt und den Verdienst des Partners anzugeben.
Falls diese Angaben nicht rechtzeitig beim Finanzamt einlangen, wird der Absetzbetrag im Nachhinein versteuert und es werden Nachzahlungen an das Finanzamt fällig.
Ist man Alleinverdiener und geht einer selbstständigen Arbeit nach, so kann der AVAB bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Besonders für Alleinverdiener mit besonders geringem Einkommen ist der AVAB eine große Hilfe, da durch den Antrag sogar eine Negativsteuer erreicht werden kann. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehemer mehr Geld zurückbekommen, als sie effektiv Steuern bezahlt haben, was bei jenen Gehältern der Fall ist, die steuerfrei sind, hier wird auch der Sozialversicherungsbeitrag rückerstattet. Dies ist meist der Fall bei Teilzeitbeschäftigten, oder Praktikanten.
Beispiele für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
Ein Ehepaar ist seit vier Jahren verheiratet und hat einen dreijährigen Sohn. Die Ehefrau hat Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 3.000€ pro Jahr und aus Kapitalvermögen erhält sie jährlich zusätzlich 2.000€. Der Mann verdient im Monat 1.900€ als Angestellter in einer Firma.
Daher hat der Ehemann Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag von 494€, da die Frau jährliche Gesamteinkünfte von nur 5.000€ hat und damit unter der Höchstgrenze für den Verdienst des Partners bleibt.
Ein unverheiratetes Paar lebt bereits seit über drei Jahren zusammen und bekommt am 28. September einen Sohn. Unabhängig davon, wie viel die Partner verdienen, kann am Ende des Jahres kein Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht werden. Dies ist hier deshalb der Fall, weil das Kind zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate mit den Eltern gemeinsam lebt.