Die Pension ist ein Lebensabschnitt, in derer man sich selbst widmen soll und nicht arbeiten muss.
Jedoch reicht die Pension in Österreich nicht für alle Senioren, damit sie sich ihr Leben finanzieren können. Dementsprechend streben viele Pensionisten einen Zuverdienst an, damit die Pension fürs Leben reicht.
Zuverdienst und Pension
In Österreich gilt die Pension als klassische Altersversorgung. Jedoch bekommen die Pensionisten die Chance einen Zuverdienst zu erhalten, wenn sie weiterhin berufstätig bleiben. Allerdings hängt diese Möglichkeit von der Pensionsart ab.
Bezüglich der Zuverdienstgrenze unterscheidet sich die gewöhnliche Alterspension unterschiedlich von der Frühpension. Die Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Korridorpension sind ebenfalls von einem möglichen Zuverdienst nicht ausgeschlossen.
Nichtsdestotrotz müssen die Pensionisten auf gesetzliche Regelungen und Verdienstgrenzen achten, damit man mit keinen Einbußen bei der Auszahlung der Pension rechnen muss.
Prinzipiell gilt für alle Pensionisten eine Meldepflicht bei einer Erwerbstätigkeit beim Sozialversicherungsträger. Diese Meldung muss nach der Aufnahme der Tätigkeit innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des erlangten Erwerbseinkommens gekürzt. Dabei gilt das Erwerbseinkommen unabhängig von der Pension.
Zuverdienst zur Alterspension
Die Pension bietet die Möglichkeit an, einen freien Zuverdienst zu verdienen. Im Gegensatz zu den anderen Pensionsformen verringert ein Zuverdienst die Höhe der Pension nicht. Allerdings kann es passieren, dass eine Erhöhung der Pension eintritt. In solchen Fällen muss der Pensionist einer Tätigkeit nachgehen, welche über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Überschreitet die Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeit, dann muss eine Pflichtversicherung geschehen.
Seit dem ersten Januar 2005 erhält der Pensionist einen besonderen Höherversicherungsbetrag, wenn ein Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Dieser Betrag wird mit dem ersten Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit aufgenommen wird gültig. Dabei werden die Beträge um einen bestimmten Wert vervielfacht. Dadurch wird die Pension ab dem folgenden Jahr erhöht.
Männer können ab dem 65. Lebensjahr und Frauen ab dem 60. Lebensjahr die Alterspension antreten. Damit man die Standardalterspension erhält, müssen sämtliche Herausforderungen, beispielsweise das Mindestausmaß an Versicherungszeit, vorgelegt werden.
Zuverdienst bei der vorzeitigen Alterspension
Prinzipiell gilt der Anspruch auf den Erhalt der Pension noch vor Erreichen des Pensionsalters. Hierbei muss der/die Betroffene eine lange Versicherungsdauer vorweisen. Die Frühpension verfügt über strenge Regelungen bezüglich Zuverdienstgrenze bzw. andere Wegfallbestimmungen.
Am Stichtag der Pension darf der Pensionist keine Pflichtversicherung besitzen, wenn ein Zuverdienst angestrebt wird. Außerdem gelten bestimmte Zuverdienstgrenzen, welche man einhalten muss.
Sollte sich der Pensionist dafür entscheiden, nach dem Stichtag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bei dem der Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, hat das negative Auswirkungen auf die Pensionshöhe. Ebenso kann eine Pflichtversicherung zu Pensionskürzungen führen.
Eine Pflichtversicherung und eine Erwerbstätigkeit, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, sorgen bei einer Frühpension für den gänzlichen Wegfall der Pension. Dadurch besitzt der Pensionist keinen weiteren Anspruch auf den Auszahlungserhalt.
Wenn Frühpensionisten eine Erwerbstätigkeit ausüben, können sie sich ausschließlich für gewerblich-selbstständige Tätigkeiten entscheiden. Die Ausübung solcher Tätigkeiten ist möglich, wenn die Pensionisten eine Befreiung einer Pflichtversicherung erhalten könnte, welche zur Pension- bzw. Krankenversicherung zählt. Allerdings müssen für die Befreiung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Zuverdienst bei einer Korridorpension
Die Korridorpension besitzt keine gesetzlichen Unterschiede. Sollte sich der Empfänger einer Korridorpension nicht an die Bestimmungen halten, entfällt die Korridorpension gänzlich.
Die Empfänger dieser Pensionsart besitzen die Chance, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das Einkommen dieser Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Außerdem dürfen Betroffene keine Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherung besitzen. Sollte die Korridorpension aufgrund der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entfallen, dann wird die gewöhnliche Standardpension erhöht. Wenn die Betroffenen das gewöhnliche Pensionsalter erreichen, dann erhalten sie wegen des Wegfalls der Pension eine Erhöhung der Pensionsauszahlungen um 0,55 Prozent pro Monat.
Zuverdienst bei einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspension
Auch die Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Invaliditätspension sind von einem möglichen Zuverdienst nicht ausgenommen. Diese Arten besitzen die Voraussetzung, dass der Erhalt aus gesundheitlichen Gründen erfolgen muss. Der Wegfall der Erwerbstätigkeitsfähigkeit gilt als Pensionsanfall, vorausgesetzt dies hat gesundheitliche Ursachen.
Das Einkommen darf hierbei aber nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Sollte dem doch so sein, dann gelten Anrechnungsbestimmungen zur Pension. Hierbei ist das Ausmaß der Anrechnung immer individuell festzulegen. Die gebührende Teilpension ist in diesen Fällen immer von Gesamteinkommen abhängig.
Das gesamte Einkommen bei diesen Arten setzt sich einerseits aus der Bruttopension und andererseits aus der ausgeübten Erwerbstätigkeit zusammen. Das gesetzlich festgeschriebene Gesamteinkommen darf dabei nicht überschritten werden. In solchen Fällen bekommen die Empfänger die volle Pension ausbezahlt. Sollte das monatliche Gesamteinkommen den Höchstwert überschreiten, dann wir die Pension um festgeschriebene Beträge reduziert.
Abhängig vom Einkommen kann die Minderung zwischen 30 und 50 Prozent betragen. Zudem darf der Anrechnungsbetrag nicht das Erwerbseinkommen und 50 Prozent der bezahlten Pension übersteigen.
Da die Bezieher einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, und Invaliditätspension nicht dem gesetzlich festgeschriebenen Mindestpensionsalter entsprechen müssen, erhalten sie am Tag des Pensionseintritts weiterhin diese Pensionsform ausbezahlt.
Wenn die Betroffenen zugleich das Mindestpensionsalter erreichen, wird die Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspension nicht in die Standardpension umgewandelt.
Damit gelten für Empfänger dieser Pensionsart die spezifischen gesetzlich festgeschriebenen Regelungen. Wenn die Empfänger mit Mindestpensionsalter auf die Alterspension umsteigen möchten, dann müssen sie ein Antrag auf Umwandlung stellen. Dieser kann aber in einigen Fällen die Pensionshöhe reduzieren.
Zuverdienst bei einer Witwen- und Witwerpension
Die Witwen- bzw. Witwerpension hat denselben gesetzlichen Anspruch, bezüglich Zuverdienstgrenzen, wie die gewöhnliche Alterspension. Das bedeutet, dass Empfänger der Hinterbliebenenpension einen unbegrenzten Zuverdienst nachgehen können. Dennoch gelten für Empfänger dieser Art gesonderte Bestimmungen.
Wenn das gesamte Einkommen den festgelegten monatlichen Höchstbetrag überschreitet, dann kann es zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen.
Hierbei darf die Erhöhung höchstens 60 Prozent betragen. Wenn ein Witwer oder eine Witwe einer Tätigkeit nachgehen und zugleich Hinterbliebenenpension bezieht, darf das Einkommen insgesamt eine Höhe von 8.460 Euro pro Monat nicht überschreiten.
Beträgt das Gesamteinkommen im Monat mehr als 8.460 Euro, dann wird die Hinterbliebenenpension um diesen Betrag gekürzt. Hierbei besteht aber die Ausnahme beim Steigerungsbetrag. Die Hinterbliebenenpension steht jedem zu, wenn man entweder mehr als zehn Jahre mit einem Partner verheiratet war oder zumindest ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist.
Auch Empfänger mit dem Mindestalter von 35 Jahre erhalten diese Art der Pension. Diese Pension ist außerdem unbefristet. Wenn der Ehepartner schon bei der Eheschließung Pensionsempfänger ist, dann gilt die Pension ebenfalls unbefristet. Wenn dem nicht so ist, dann erhalten die Empfänger die Auszahlung nur für 2,5 Jahre.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuverdienst bei der Alterspension
Während der Altersperson ist das Dazuverdienen unbegrenzt möglich. Der Zuverdienst reduziert die Höhe der Pension nicht. Allerdings kann es zu einer Erhöhung der Pension kommen. Sollte die Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 Euro monatlich liegen, wird eine Pflichtversicherung begründet und der Pensionist bzw. die Pensionistin erhält seit dem Jahr 2005 einen besonderen Höherversicherungsbetrag. - Zuverdienst bei der vorzeitigen Alterspension
Bei der sogenannten Frühpension kommt es bei langer Versicherungsdauer zu einem Pensionswegfall, wenn während dem Bezug der Pension entweder eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird und diese eine Pflichtversicherung nach sich zieht. - Zuverdienst zu Korridorpension
Sollte während dem Bezug einer Korridorpension eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen werden und somit eine Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherung begründet ist, dann kommt es zum Wegfall der Korridorpension.